Rechtliche Grundlagen zum Kinder- und Jugendschutz
Der Schutz von Kindern wird in verschiedenen Gesetzen geregelt. Die Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und ihre Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft (Art. 6 Grundgesetz). Jugendämter sind die zentralen staatlichen Institutionen des Kinderschutzes. Ihnen obliegt es, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen. Dabei gilt selbstverständlich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Vor jeglichen gerichtlichen Eingriffen in das elterliche Sorgerecht müssen die helfenden und unterstützenden Leistungen des Kinder- und Jugendhilferechts zur Unterstützung von Eltern eingesetzt werden, um deren Unzulänglichkeiten und Überforderung auszugleichen.
Insbesondere im § 8a SGB VIII wird der Schutzauftrag und das Vorgehen des Jugendamtes bei einer Kindeswohlgefährdung geregelt. Das Jugendamt prüft nach Eingang der schulischen Mitteilungen einer möglichen Kindeswohlgefährdung in eigener Zuständigkeit und entscheidet über weiterführende Maßnahmen.
§ 8b SGB VIII bezieht sich auf den Anspruch auf fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Personen, die beruflich im Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben zur Einschätzung einer möglichen Kindeswohlgefährdung Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft im Kinderschutz. Die örtlichen Jugendämter geben hierzu Auskunft.
Insbesondere die Änderungen von §72a im SGB VIII betreffen die Arbeit des organisierten Kinder- und Jugendsports. Die öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe sollen mit den freien Trägern (ggf. sind das auch Sportvereine) Regelungen für die Vorlage von erweiterten polizeilichen Führungszeugnissen treffen.
Die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses kann ein sinnvoller Teil eines Gesamtkonzeptes zur Prävention von sexualisierter Gewalt im Sportverein sein. Es stellt allein keine Garantie für die Einhaltung des Kinder- und Jugendschutzes dar und sollte daher von weiteren Maßnahmen begleitet werden.
Seit dem 01. Januar 2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft. Das Bundeskinderschutzgesetzes und das damit verbundene Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) basiert auf zwei Säulen. Es stärkt den vorbeugenden (präventiven) Kinderschutz gleichermaßen wie den eingreifenden (reaktiven) Kinderschutz. In § 4 Nr. 7 KKG finden sich die gesetzlichen Grundlagen zum Vorgehen von Lehrern und Lehrerinnen wenn ihnen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltpunkte für die Gefährdung des Kindeswohls bekannt werden.
Datenschutz
Im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gab es bisher keine Regelung, die sich explizit auf Kinder bezog. Dies ist auch verständlich, da sich die Normalität, mit der Kinder und Jugendliche sich heutzutage im Netz bewegen, erst in den letzten Jahren herausgebildet hat. Mangels Bestehen einer gesetzlichen Altersgrenze für die Wirksamkeit von kindlichen Einwilligungen in die Datenverarbeitung, kam es bisher auf die Einsichtsfähigkeit an. Die Einwilligung eines Kindes in die Verarbeitung seiner Daten war dann wirksam, wenn es die Tragweite seiner Entscheidung vernünftigerweise absehen konnte. Die Geschäftsfähigkeit war dagegen nicht maßgeblich. In der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird nun eine Altersgrenze von 16 Jahren normiert. Die DSGVO enthält in Art. 8 DSGVO damit eine ausdrückliche gesetzliche Regelung in Bezug auf die Einwilligung von Kindern und Jugendlichen. Die Norm schafft hiermit mehr Rechtssicherheit für Eltern und Verantwortliche.
Kann eine Gefährdung des Minderjährigen durch schulische Interventionen nicht abgewendet werden, sind die Schulen gemäß § 4 KKG Abs. 3 befugt das Jugendamt über eine mögliche Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen zu informieren. Die betroffenen sind darauf hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen gefährdet ist.
Die Datenübermittlung von der Jugendhilfe zu Schule unterliegt strengen rechtlichen Anforderungen. Die anvertrauten Sozialdaten unterliegen einem besonderen Vertrauensschutz. Eine Weitergabe der Daten, wie z.B. zum Tätigwerden des Jugendamtes im Kinderschutz, darf nur mit Einwilligung der Betroffenen an die Schule erfolgen. Der Gesetzgeber sieht hier keine rechtliche Norm zur verpflichtenden Rückmeldung seitens des Jugendamtes an die Schule vor.
Redaktionell verantwortlich: Thomas Hirschle, LISUM
Der Bildungsserver Berlin-Brandenburg ist ein Service des Landesinstituts für Schule und Medien Berlin-Brandenburg im Auftrag der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Berlin) und des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Land Brandenburg.